Ab Freitag, 21. Januar 2022, gilt im Landkreis Göppingen für nicht vollständig geimpfte Personen:
- der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags ist nicht gestattet – es sei denn, es liegen triftige Gründe vor (siehe unten).
- der Zutritt zu Ladengeschäften und Märkten ist nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet – Ausnahmen siehe unten.
- der Zutritt zum Betrieb von körpernahen Dienstleistungen ist nicht gestattet.
Diese infektionsschützenden Maßnahmen hat das Landratsamt in einer Notbekanntmachung am 20. Januar 2022 veröffentlicht, für die der vom Landesgesundheitsamt veröffentlichte Inzidenzwert maßgeblich ist. Denn die bestehende Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen lag im Landkreis Göppingen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (19. und 20. Januar 2022) bei mindestens 500. Deshalb gelten nun die entsprechenden Regelungen der aktuell gültigen Corona-Verordnung (§ 17a Absatz 2 CoronaVO gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO).
Ausnahmen von der Ausgangbeschränkung sind in der aktuell gültigen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg aufgeführt:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Besuch von Veranstaltungen bzw. Versammlungen (im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6 bzw.) § 12
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten … sowie Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
- allein ausgeübte körperliche Bewegung im Freien (nicht jedoch in Sportanlagen)
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.
Ausnahmen von den Zutrittsbeschränkungen im Einzelhandel sind Geschäfte und Märkte, die der Grundversorgung dienen. Zur Grundversorgung zählen
- der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkte, Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln,
- Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte,
- Tankstellen,
- Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs,
- der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen,
- Reinigungen und Waschsalons,
- Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Futtermittel und Tierbedarf.
Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind ohne Einschränkung zulässig.