Seit Beginn der Pandemie hat die Gemeindeverwaltung mehrere hundert Informationsschreiben an Personen aus Gammelshausen versandt, bei denen entweder ein Infektionsverdacht vorlag oder eine bestätigte Corona-Infektion. Darin erläuterte die Gemeinde die weiteren notwendigen Vorgehensweisen. Täglich von Montag bis Sonntag erhielt die Verwaltung vom Gesundheitsamt die Personen übermittelt, welche umgehend vom Rathaus informiert wurden – in der Regel zunächst telefonisch und danach wurde die Absonderungsbescheinigung per Briefeinwurf zugestellt (an dieser Stelle ganz herzlichen Dank an unsere Austrägerin Beate Hoyler, die in den letzten zwei Jahren ein hohes Maß an Flexibilität bewiesen und uns allen damit sehr geholfen hat).
Aufgrund stets massiv hoher Fallzahlen bei gleichzeitig in der Regel milderen Krankheitsverläufen der Omikron-Variante sind Informationsschreiben personell nicht mehr zu bewältigen und werden ab sofort eingestellt.
Zu dieser Entscheidung hat neben dem enormen Aufwand vor allem die Tatsache geführt, dass die allgemeine Rechtslage resp. die einzuhaltenden Absonderungsmaßnahmen nach über zwei Jahren Pandemie hinlänglich bekannt sind und es daher einer gesonderten Information des Bürgermeisteramtes nicht mehr zwingend bedarf.
Abschließend führen wir nun nochmals die allgemein geltenden aktuellen Regeln auf:
Bei einem Covid-Verdacht haben sich die betroffenen Personen sofort in Absonderung/Quarantäne zu begeben. Positiv Getestete, die sich nicht bereits in Quarantäne befinden, müssen sich unverzüglich nach positivem Testergebnis (PCR oder Schnelltest) für bis zu 10 Tage in Absonderung begeben.
Mit dem Coronavirus Infizierte haben deren Haushaltsangehörigen über die Erkrankung zu informieren. Diese müssen sich dann ebenso unverzüglich für 10 Tage in Quarantäne begeben.
Nicht in Quarantäne müssen Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen, die
- keine Symptome haben und die nicht länger als 3 Monate vollständig geimpft sind,
- nicht länger als 3 Monate genesen sind,
- genesen sind und eine/zwei Impfung/en erhalten haben (die Reihenfolge Impfung/Infektion ist unerheblich)
- geboostert sind.
Für positiv Getestete sowie deren Haushaltsangehörige/enge Kontaktpersonen besteht wie folgt die Möglichkeit einer Freitestung aus der Absonderung:
Positiv Getestete
- ab Tag 7 mittels Schnelltest bei 48 Stunden Symptomfreiheit,
- für Beschäftigte in Krankenhäusern/Pflegeeinrichtungen: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie 48-stündiger Symptomfreiheit (ein PCR-Test darf frühestens an Tag 6 erfolgen).
Haushaltsangehörige/Enge Kontaktpersonen
- ab Tag 7 mittels PCR-Test/Schnelltest,
- für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen Freitestung bereits ab Tag 5 möglich.
Hinweis: Es dürfen während der Quarantäne keine Symptome aufgetreten sein!
Für Mitarbeiter*innen, die sich coronabedingt in Quarantäne befinden, kann der Arbeitgeber beim Staat einen Verdienstausfall beantragen. Das Gesundheitsministerium hat die Auszahlung dieses Verdienstausfalles deutlich vereinfacht (es genügt ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass die Quarantäne erfolgt ist). Nicht mehr nötig ist eine Quarantäne-Bescheinigung des Rathauses. Selbstverständlich bleibt die Vorlage des Testergebnisses freiwillig, eine Bescheinigung des Rathauses kann bei Bedarf weiterhin angefordert werden.
Bleiben Sie alle gesund, passen Sie gut auf sich und Ihre Mitmenschen auf und bleiben Sie verantwortungsbewusst.
Ihre Gemeindeverwaltung