Öffentliche Bekanntmachung

Bauplatzvergaberichtlinie Baugebiet Letten II (4. Ausschreibungsrunde)

Der Gemeinderat der Gemeinde Gammelshausen hat am 18.05.2021 in öffentlicher Sitzung die Vergabekriterien für die Wohnbauplätze im Baugebiet „Letten II“ beschlossen. Die Vergabekriterien in der Fassung vom 18.05.2021 zusammen mit der in öffentlicher Sitzung am 27.02.2024 sowie am 24.09.2024 beschlossenen Richtlinie zur Vergabe gemeindeeigener Wohnbauplätze im Baugebiet „Letten II“ treten mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum Verkauf im Jahr 2024 stehen aktuell die Bauplätze Nr. 9 und Nr. 17 (jeweils für Einfamilienhäuser).

Bewerbungen können vom 07.10.2024 bis einschließlich 04.11.2024 bei der Gemeinde Gammelshausen eingereicht werden (vor und nach dieser Frist eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt).

Die Vergabekriterien und -richtlinie, den Bewerbungsbogen sowie den Bebauungsplan samt einer Übersicht der zur Verfügung stehenden Wohnbauplätze finden Sie auf dieser Seite (Rubrik: Aktuell – Baugebiet Letten II).

Vergaberichtlinie und -kriterien der Gemeinde Gammelshausen zur Vergabe von gemeindeeigenen Wohnbaugrundstücken im Baugebiet Letten II (4. Ausschreibungsrunde) Stand: 24.09.2024

Präambel


Die Gemeinde Gammelshausen verfolgt mit den vorliegenden Bauplatzvergabekriterien verschiedene städtebauliche, soziale wie ökologisch nachhaltige Ziele. Die Kriterien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, da diese die soziale Integration und den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt. Mit Blick auf die ökologische Nachhaltigkeit sollen Bauwünsche, die eine Doppelhausbebauung oder eine Wohnhausbebauung mit zwei Wohneinheiten vorsehen, zusätzlich Berücksichtigung finden. Das grundsätzliche energetische Ziel der Gemeinde Gammelshausen besagt, dass die Umsetzung von KfW 55-Effizienzhäusern als Mindeststandard verbindlich sind. Ebenso besteht die Pflicht, auf jedem Wohngebäude eine Photovoltaikanlage zu errichten. Eine vergünstigte Abgabe von Wohnbauplätzen ist nur dann vorgesehen, wenn nachweislich KfW 40- oder KfW 40Plus-Häuser errichtet worden sind.
Abweichend von Vergabekriterien vergangener kommunaler Wohnbauplätze wird dem Alter der Kinder unter zehn Jahren keine zusätzliche Gewichtung mehr verliehen – die Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, die die Gemeinden Gammelshausen und Dürnau gemeinsam betreiben, sind gut aufgestellt, aber auch ausgelastet.

Die örtliche Gemeinschaft der Gemeinde Gammelshausen ist geprägt von Menschen, die sich auf unterschiedlichste Art und Weise ehrenamtlich engagieren. Das gesellschaftliche Engagement soll in der Bauplatzvergabe daher ebenfalls berücksichtigt werden. Die vorliegenden Bauplatzvergabekriterien stärken die Vergabemöglichkeiten an örtliche Bewerber oder diejenigen mit einem zurückliegenden Ortsbezug. Dennoch werden auswärtigen Bewerbern der Zugang zu Baugrundstücken in der Gemeinde Gammelshausen nicht über Gebühr erschwert bzw. nicht unmöglich gemacht.

Der Gedanke der Freizügigkeit nach deutschem und europäischem Recht ist gewahrt. Der EU-Grundlagenvertrag von 2007 (Vertrag von Lissabon) hebt die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile besonders hervor. Die Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Gammelshausen orientieren sich an den EU-Kautelen und werden auch künftig auf Basis der (europäischen) Rechtsentwicklung fortgeschrieben.

Hinweis: Aus Gründen der Übersichtlichkeit und besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text ausschließlich die männliche Form und die Einzahl verwendet.

I. Anwendungsbereich

Die Vergaberichtlinien für Bauplätze im Gebiet „Letten II“ finden ausschließlich Anwendung bei der Vergabe von Wohnbauplätzen zur Bebauung mit selbstgenutzten Eigenheimen im Zuge der ersten Ausschreibungsrunde. Für Plätze, die dazu bestimmt sind, von Bauträgern bebaut zu werden, finden die Ziffern b) bis e) keine Anwendung. Ein Rechtsanspruch an die Gemeinde auf Grunderwerb oder auf Zuteilung eines bestimmten Grundstücks kann aus den Vergaberichtlinien nicht abgeleitet werden.

II. Vergabeverfahren

1. Nach den öffentlichen Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeinderats am 18.05.2021, 14.12.2021, 18.10.2022, 27.02.2024 und 24.09.2024 werden die Bauplatzvergabekriterien im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes – aktuell in der Ausgabe vom 04.10.2024 – öffentlich bekanntgemacht sowie, ab demselben Zeitpunkt auf dieser Internetseite.

2. Die Wohnbauplätze im Gebiet „Letten II“ werden nach Beschluss des Gemeinderates in Abschnitten angeboten. Die zum Kauf zur Verfügung stehenden Wohnbauplätze werden im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Gemeinde Gammelshausen öffentlich bekanntgemacht.
3. Informationen zum Musterkaufvertrag können bei Bedarf bei der Gemeinde Gammelshausen angefordert werden. Damit ist gewährleistet, dass die Bauplatzinteressenten sich für ihre Entscheidung zur Bewerbung rechtzeitig über den Vertragsinhalt und die Vertragsbedingungen informieren können. Insbesondere sind dabei die Informationen zur Erschließung, zum Bauzwang und seiner Fristen sowie der Verpflichtung zur Selbstnutzung und den sich hieraus ergebenden möglichen Vertragsstrafen oder Rückkaufmöglichkeiten der Gemeinde Gammelshausen von Bedeutung.

4. Für die Bewerbungen um die Plätze eröffnet der Gemeinderat eine Bewerbungsfrist. Die Frist wurde im Mitteilungsblatt öffentlich bekanntgemacht und ebenso auf der Internetseite der Gemeinde Gammelshausen veröffentlicht. Vor dem Beginn der Frist eingereichte Bewerbungen werden ebenso wenig berücksichtigt wie zu spät eingegangene Bewerbungen; Bewerbungen außerhalb der Frist nehmen damit nicht am Vergabeverfahren teil.

5. Alle Interessenten um die Wohnbauplätze können sich schriftlich oder in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) bewerben. Für die Bewerbung ist das Bewerbungsformular der Gemeinde Gammelshausen zu verwenden (ggf. mit zusätzlichen Informationen/Blättern). Die Bewerbung ist um die Nachweise zu ergänzen, die bei den einzelnen Kriterien aufgeführt sind. Zu bewerben ist sich zu Beginn auf die Kategorie des Bauplatzes (aktuell: Bauplatz für Einfamilienhaus). Der Eingang der Bewerbung wird von der Gemeindeverwaltung in Textform bestätigt, nicht aber die Vollständigkeit. Bewerbungsunterlagen können spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist ergänzt werden (ausschlaggebend ist der Eingang bei der Gemeinde, nicht die Absendung der Unterlagen). Unvollständige Bewerbungsunterlagen führen zum Verfahrensausschluss. Die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen.

6. Datenschutz: Mit der Abgabe der Bewerbung um einen Wohnbauplatz willigt der Bewerber ein, dass die Gemeinde Gammelshausen die personenbezogenen Daten für die Dauer des Vergabeverfahrens verarbeitet und speichert. Dies schließt auch das Einverständnis mit ein, dass der Gemeinderat nichtöffentlich Kenntnis von der Bewerberliste und der geplanten Zuteilung erhält.

7. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist wertet die Gemeindeverwaltung die fristgerecht eingegangenen und vollständigen Bewerbungen anhand der beschlossenen Vergaberichtlinien aus. Die zugelassenen Bewerber werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge geordnet. Die Bewerbenden mit den höchsten Punktzahlen erhalten, gestaffelt ab der höchsten Punktzahl abwärts, die Möglichkeit, einen der zum Verkauf stehenden Bauplätze zu wählen. Die entsprechenden Bewerber werden diesbezüglich von der Gemeinde informiert.

8. Anschließend haben sich die jeweiligen Bewerber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Informationen verbindlich schriftlich oder in Textform zu erklären, ob und welchen Bauplatz sie erwerben wollen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Bewerbung als zurückgenommen und die Gemeinde kann auf den nachrückenden Bewerber (mit den nächst höheren Gesamtpunkten) zugehen, dessen Wunschplatz vergeben und im Weiteren veräußern.

9. Nach Zuteilung aller zum Verkauf stehenden Wohnbauplätze berät und beschließt der Gemeinderat in einer öffentlichen Sitzung über den Verkauf der Bauplätze. Aus Gründen des Datenschutzes erfolgt die Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung ohne Namensnennung. Hierbei werden die Ordnungsnummer des Bauplatzes sowie die erzielten Gesamtpunkte des Bewerbers in einer Übersicht veröffentlicht. Anschließend vereinbart die Gemeinde mit den Bewerbern, denen ein Bauplatz zugewiesen wurde, Notartermine zur Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge und anschließender Auflassung der Grundstücksveräußerung.

III. Zugangsvoraussetzungen

a) Bewerben können sich nur volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Personen. Ein Bewerber kann – auch zusammen mit anderen Bewerbern – jeweils nur eine Bewerbung abgeben und auch nur einen Bauplatz erhalten. Bei einer gemeinsamen Bewerbung müssen alle Bewerber auch Teile am Miteigentum des Baugrundstücks erhalten. Bei einer gemeinsamen Bewerbung, z. B. für die Bebauung eines Grundstücks mit einem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten, werden die Punkte der Bewerber bis zur jeweils möglichen Punkteobergrenze der einzelnen Kriterien aufsummiert, sofern dort nichts anderes bestimmt ist.
b) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/die Bewerber für ein Einfamilienhaus oder einer der Bewerber bei einer Wohnhausbebauung mit zwei Wohneinheiten nicht innerhalb von vier Jahren nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Wohngebäude auf dem Vertragsgegenstand bezugsfertig errichten möchte.
c) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der/die Bewerber für ein Einfamilienhaus oder einer der Bewerber bei einer Wohnhausbebauung mit zwei Wohneinheiten nicht beabsichtigt, das auf dem Vertragsgrundstück zu erstellende Gebäude nach Bezugsfertigkeit mindestens 5 Jahre lang mit Hauptwohnsitz selbst zu bewohnen. Bei mehreren Wohnungen im Gebäude muss mindestens eine Wohnung vom Erwerber mit Hauptwohnsitz selbst bezogen und bewohnt werden.
d) Die Vergabe eines Baugrundstücks ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber für ein Einfamilienhaus oder einer der Bewerber bei einer Wohnhausbebauung mit zwei Wohneinheiten bereits Eigentümer eines unbebauten, aber mit einem Wohnhaus zulässig bebaubaren Grundstücks (§§ 30 bis 35 BauGB) in der Gemeinde ist.
e) Bewerbungen, die bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben enthalten, sind von der Zulassung zum Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.
f) Vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossene Bewerbungen können auch dann noch im laufenden Verfahren von der Vergabe ausgeschlossen werden, sobald die Gemeinde Gammelshausen Kenntnis von den Ausschlussgründen erhält.


IV. Hinweise zu den Kaufverträgen/Förderungszwecken

Bei einem Verstoß im Sinne der Regelungen, die sich erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags und/oder nach Verwirklichung der zulässigen Bebauung ergeben, enthalten die Kaufverträge Zuzahlungsklauseln oder Wiederkaufsrechte zugunsten der Gemeinde Gammelshausen. Kaufvertragsmuster können bei der Gemeinde Gammelshausen eingesehen werden. Die Finanzierung des Bauplatzpreises ist nach Zuteilung, spätestens mit der Bestätigung der Annahme des angebotenen Bauplatzes nachzuweisen. Kommt ein Kaufvertrag an dem rechtzeitig im Vorfeld vereinbarten Notartermin aufgrund eines Rückzugs des Käufers nicht zum Abschluss, so sind die Notariatsgebühren hierfür vollumfänglich vom Vertragspartner an die Gemeinde zu bezahlen.

V. Auswahlkriterien und ihre punktebasierte Gewichtung

Die Reihenfolge der Bewerber für die Wahl eines Bauplatzes ergibt sich gemäß der vorstehenden beschlossenen Auswahlmatrix mit Punktzahl. Der Bewerber mit der jeweils höchsten Punktzahl erhält in absteigender Reihenfolge den von ihm gewählten Bauplatz zum Kauf angeboten. Die in den Vergabekriterien genannten Nachweise sind spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist bei der Gemeinde Gammelshausen einzureichen. Die Bewertung erfolgt gemäß der mit Ablauf des Bewerbungsendes eingereichten Nachweisen und Informationen. Bewerben sich zwei Haushalte zusammen für die Erstellung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf einem Baugrundstück, werden die Haushalte zunächst wie Einzelbewerbungen beurteilt. Danach werden die jeweils erreichten Punkte bei den Kriterien nach b) bis e) für die beiden Haushalte jeweils addiert und durch die Zahl der Haushalte geteilt; die Punkteobergrenze gilt weiterhin.
Soweit Bewerber am Ende die gleichen Punktzahlen erreichen erhält derjenige Bewerber in der nachgenannten Reihenfolge den Vorzug, der im Losverfahren zum Zuge kommt.

Inkrafttreten

Die Bauplatzvergaberichtlinie mit den Bauplatzvergabekriterien tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt in Kraft (04.10.2024).

Gammelshausen, 24.09.2024

gez. Daniel Kohl
Bürgermeister